Mieter kann nicht gegen Abmahnung klagen

rechtMieter kann nicht gegen Abmahnung klagen

Wird ein Mieter von seinem Vermieter wegen angeblicher wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung abgemahnt, kann er dagegen nicht vor Gericht klagen, auch wenn er die Abmahnung als unberechtigt ansieht. Nach Mitteilung der Wüstenrot Bausparkasse, einer Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hat dies der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/07) entschieden. Geklagt hatte ein Mieter, der wegen wiederholter Ruhestörung abgemahnt worden war…

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses hatte dem Mieter in einem als “Abmahnung” bezeichneten Schreiben mitgeteilt, dass er von Mitbewohnern Beschwerden wegen wiederholter Ruhestörung erhalten habe. Der Mieter habe sich häufig nicht an die in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeiten gehalten und außerdem sein Fernsehgerät überlaut eingestellt. Der Vermieter forderte den Mieter auf, die Hausordnung einzuhalten, und drohte für den Fall erneuter Beschwerden die fristlose Kündigung an.

Der Mieter bestritt die behaupteten Vorfälle und wollte gerichtlich klären lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war. Der Bundesgerichtshof wies die Klage als unzulässig ab. Anders als ein Arbeitnehmer könne ein Mieter nicht gerichtlich klären lassen, ob eine Abmahnung zurecht erfolgte. Ein Mieter sei vielmehr ausreichend dadurch geschützt, dass er sich gegen eine eventuell nachfolgende Kündigung des Mietverhältnisses zur Wehr setzen könne. (lifepr)

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30. Juni 2008 in Verbraucher, Recht

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