Tipps und News zu Pflanzen, Haus & Garten - Zwangsversteigerung: zehn Punkte, die man wissen muss
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immobilie5Wer eine Immobilie ersteigern möchte, der sollte sich vorab gründlich informieren (Foto: Immonet.de/ khz/ Fotolia.de)

Immonet.de Redaktionstipp Zwangsversteigerung: zehn Punkte, die man wissen muss

Knapp 92.000 Häuser, Wohnungen, Gewerbeobjekte und Grundstücke wurden 2007 an den deutschen Amtsgerichten zwangsversteigert. Das ist rund ein Prozent mehr als im Jahr davor. Dies geht aus dem Jahresbericht aller bundesweiten Zwangsversteigerungstermine hervor. Damit bleibt die Zahl der Zwangsversteigerungen auf hohem Niveau. Die Redaktion vom Immobilienportal Immonet.de (www.immonet.de) hat die wichtigsten Punkte rund um die Zwangsversteigerung zusammengestellt…

1. Im Strudel einer Zwangsversteigerung
Eine Zwangsversteigerung ist eine Form der Zwangsvollstreckung bei Immobilien. In der Regel werden Immobilien zwangsversteigert, wenn ihre Eigentümer ihren damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, zumeist Banken, nicht mehr nachkommen können.

2. Rechtzeitig die Notbremse ziehen
Da Immobilien häufig deutlich unter Wert versteigert werden, sollte der Schuldner mit allen Mitteln vorher einen Käufer zu suchen. Eine große potenzielle Käuferschicht kann man beispielsweise über große Immobilienportale im Internet wie www.immonet.de erreichen, wo der Versteigerungskalender umfangreich über interessante Objekte informiert.

3. Scheingebote sind unzulässig
Gebote, die beim ersten Zwangsversteigerungstermin allein aus taktischen Gründen abgegeben werden, sind unwirksam. Laut Gesetz muss ein Versteigerungsobjekt beim ersten Termin mindestens die Hälfte seines Verkehrswertes erzielen.

4. Gründlich vorab informieren
Information ist alles, denn Garantie, Gewährleistung oder Rücktritt, etwa wegen Baumängeln, gibt es nicht. Wichtig ist der Blick in den Grundbuchauszug, der in der Versteigerungsakte beim zuständigen Gericht enthalten ist. Daraus geht hervor, ob die Nutzung uneingeschränkt möglich ist, oder ob andere Lasten, etwa lebenslanges Wohnrecht, übernommen werden müssen. Ebenfalls bei Gericht liegt das Wertgutachten. Es informiert über Bauzustand, Lage und Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze.

5. Nebenkosten sind vergleichsweise moderat
Maklerprovision und Notargebühren entfallen und zudem halten sich für gut informierte Interessenten die Risiken in Grenzen: Wer ein Haus besichtigt und genau über Verkehrswert und Schuldenbelastung Bescheid weiß, dem kann eigentlich nicht viel passieren.

6. Öffentliches Verfahren
Der Termin beginnt mit dem Bekanntmachungsteil, in dem die zu verhandelnde Sache aufgerufen wird. Die genauen Grundstücksbezeichnungen, die Schulden, die Belastungen und die Daten der Beschlagnahme werden verkündet. Die bestehenden Rechte und Belastungen müssen vom Bieter übernommen werden.
7. Bietstunde: Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten!
Danach beginnt die so genannte Bietstunde. Sie dauert so lange, bis keine Gebote mehr abgegeben werden. Der Rechtspfleger entscheidet, ob es sich um ein wirksames Gebot handelt. Unwirksam sind Gebote, die unterhalb des geringsten Gebots liegen oder geringer sind als das höchst genannte Gebot sowie Gebote ohne Sicherheitsleistung. Sofort nach Abgabe eines Gebotes kann ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nicht-Erfüllung des Gebotes beeinträchtigt werden würde, Sicherheitsleistung von dem Bieter verlangen. In der Regel beträgt die Höhe der Sicherheitsleistung ein Zehntel des genannten Verkehrswertes.

8. Sicherheitsleistung erbringen
Die Sicherheitsleistung kann durch einen bestätigten Scheck der Bundesbank oder der Landeszentralbank erbracht werden. Der Scheck darf frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt werden. Weiter werden unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaften von Kreditinstituten als Sicherheit zuzulassen.

9. Gebote sind bindend
Erhält man selbst nicht den Zuschlag, so bekommt man die Sicherheitsleistung am Ende des Termins umgehend zurück. Beim ersten Gebot müssen sich die Interessenten ausweisen. Alle Gebote sind bindend. Sie erlöschen, wenn sie von einem anderen überboten, der Zuschlag versagt, der Termin aufgehoben oder das Verfahren eingestellt wird.

10. Der Meistbietende erhält den Zuschlag
Das letzte Gebot wird dreimal aufgerufen, danach erfolgt ein letzter Aufruf zur Gebotsabgabe. Die Bietzeit ist erst beendet, wenn dies ausdrücklich verkündet wird. Der Meistbietende wird erst mit dem Zuschlag Eigentümer der Immobilie. (immonet.de) via lifepr

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