Betriebskostenabrechnung – Achtung nicht zu viel zahlen!

Betriebskostenabrechnung – Achtung nicht zu viel zahlen!

Betriebskosten. Laut Gesetz müssen Heizkosten in der Regel verbrauchsabhängig berechnet werden. Foto: Hornbach

Auch wenn es nicht unbedingt an den Temperaturen liegt: Der Winter 2011/2012 bringt viele zum Zittern. Aufgrund der in die Höhe geschossenen Heizölpreise wird den meisten Mietern beim Gedanken an ihre Betriebskostenabrechnung ganz bang. Laut dem deutschen Mieterbund sind die Heizkosten ölbeheizter Häuser 2011 im Vergleich zu 2010 um rund 35 Prozent gestiegen.

Bei Erdgas und Fernwärme sei der Anstieg etwas moderater ausgefallen. Bei diesem enormen Kostenanstieg kann eine falsche Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten für den Mieter schnell richtig ins Geld gehen. Worauf bei der Prüfung der Betriebskostenabrechnung geachtet werden sollte.

Für alle Häuser, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden, schreibt die Heizkostenverordnung zwingend eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Allerdings nicht zu 100 Prozent. Der Vermieter muss die Gesamtheizkosten in der Regel zwischen mindestens 50 bis maximal 70 Prozent nach dem individuellen Verbrauch verteilen. Der restliche Prozentanteil wird nach einem festen Maßstab, im Allgemeinen nach der Wohnfläche, unter den einzelnen Mietern aufgeteilt.

Abrechnungsschlüssel vereinbaren

Welcher Abrechnungsschlüssel im Einzelfall für die Heizkosten gilt, legt der Mietvertrag fest. Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu den Betriebskosten, so muss der Mieter auch nichts bezahlen. Nicht einmal die Kosten für seinen Verbrauch. Er kann dann davon ausgehen, dass die Heizkosten bereits in der Miete enthalten sind. Nachzahlungen muss der Mieter ebenfalls nicht leisten, wenn der Vermieter aus Eigenverschulden die Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums versäumt, bis zu der er die Nebenkostenabrechnung erstellen muss. Hält sich der Vermieter bei der Abrechnung zwar an die Frist, aber nicht an den vereinbarten Schlüssel, kann der Mieter ein Veto einlegen und seinen nach der falschen Methode berechneten Verbrauch gemäß § 12 der Heizkostenverordnung um 15 Prozent kürzen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Es gibt auch einige Ausnahmefälle, in denen keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erfolgt.  Dazu gehören Häuser mit besonders energiesparenden Heizungsanlagen oder auch Wohnheime für Studenten und Altenheime. In diesen Fällen sind die Heizkosten meist in der Miete enthalten oder im Mietvertrag wird fixiert, dass die Abrechnung pauschal oder gemessen an der Wohnfläche erfolgt.

Auch für die Wartung muss der Mieter zahlen

Auch wenn generell einmalige Ausgaben für Reparaturen oder Kosten für die Instandhaltung keine umlagefähigen Nebenkosten sind: Im Fall der Heizung darf der Vermieter die Wartungskosten auf die Mieter verteilen. (immowelt.de)

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